Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Ausgleich einer verdeckten Gewinnausschüttung

Im Steuerrecht fehlt derzeit eine Berichtigungsvorschrift für Steuerbescheide von Empfängern einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Im Steuerrecht gibt es derzeit keine Berichtigungsvorschrift, mit der die Steuerbescheide von Gesellschaftern noch geändert werden können, nachdem der Betriebsprüfer eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt hat. Da jedoch Betriebsprüfungen erst nach Jahren stattfinden, sind die Einkommensteuerbescheide, mit denen der Geschäftsführer seine Bezüge versteuert hat, längst bestandskräftig, eine Steuerentlastung auf der Ebene des Gesellschafter-Geschäftsführers kann also nicht mehr stattfinden.

Hier fordert die Bundessteuerberaterkammer eine Änderung der Abgabenordnung, damit die Steuerentlastung beim Gesellschafter grundsätzlich stattfinden kann. Derzeit besteht nur die Möglichkeit, dass Sie versuchen, Einkommensteuerbescheide durch Einsprüche aus anderen Rechtsgründen offen zu halten. Alternativ können Sie auch einen Antrag an das Finanzamt stellen, den Bescheid hinsichtlich der Einkünfte, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, für vorläufig zu erklären. Ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat den Weg dazu eröffnet. Zwar hat das Urteil noch nicht den Rechtsanspruch auf einen solchen Zusatz festgeschrieben. Das Finanzgericht hat jedoch die Ablehnung des Finanzamts zurückgewiesen und teilt die Bedenken der Beschwerdeführer hinsichtlich möglicherweise später noch entstehender verdeckter Gewinnausschüttungen.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371