Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Umsatzsteuer ist Teil der verdeckten Gewinnausschüttung

Stellt das Finanzamt eine Verdeckte Gewinnausschüttung für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung fest, so ist auch die Umsatzsteuer Teil der verdeckten Gewinnausschüttung.

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass die durch eine verdeckte Gewinnausschüttung ausgelöste Umsatzsteuer selbst als Teil der verdeckten Gewinnausschüttung anzusehen ist. In diesem Fall hatte die Ehefrau des Gesellschafters unangemessene Provisionszahlungen von der Kapitalgesellschaft erhalten. Die Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahe stehende Person ist stets als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen - unabhängig davon, ob der Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat. Im Ergebnis ist die Zuwendung zulasten der Kapitalgesellschaft so zu beurteilen, als hätte der Gesellschafter den Vorteil erhalten und diesen an die nahe stehende Person weitergegeben. Zu der verdeckten Gewinnausschüttung gehört nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs auch die darauf entfallende Umsatzsteuer. Der zugewendete Vorteil ist daher ungeschmälert als Bruttobetrag anzusetzen.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371