Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Organschaft zwischen Schwestergesellschaften nicht möglich

Für die Bildung einer Organschaft genügt es nicht, wenn beide Gesellschaften denselben Gesellschafter haben, aber keine Beteiligung zwischen den Gesellschaften besteht.

Die Bildung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft setzt voraus, dass die Gesellschaft, die als Organträger fungiert, an der anderen Gesellschaft beteiligt ist. Diese Beteiligung kann auch mittelbar sein, also über einen oder mehrere zwischengeschaltete Beteiligungsträger. Ist dagegen lediglich der Alleingesellschafter des Organträgers gleichzeitig Gesellschafter der Organgesellschaft (Schwestergesellschaften), liegt keine mittelbare Beteiligung vor, und es kann keine Organschaft begründet werden.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371