Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Verdeckte Gewinnausschüttung durch private Pkw-Nutzung

Die vertragswidrige Nutzung eines Firmen-Pkws durch den Gesellschafter-Geschäftsführer führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer entgegen einem ausdrücklichen Verbot im Anstellungsvertrag den Firmen-Pkw auch für private Fahrten, dann liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Deren Höhe richtet sich dabei nicht nach der 1 %-Regel, sondern nach dem zwischen fremden üblichen Entgelt für eine vergleichbare Nutzungsüberlassung.

 
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