Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Pauschaliertes Betriebsausgabenabzugsverbot bei Beteiligungen

Das pauschalierte Betriebsausgabenabzugsverbot für Gewinnausschüttungen und andere Beteiligungserträge, die Kapitalgesellschaften zufließen, ist eine zulässige Vereinfachungsregelung.

Seit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens sind Gewinnausschüttungen und andere Beteiligungserträge steuerfrei, solange sie einer Körperschaft zufließen. Nach mehreren fehlgeschlagenen Versuchen, steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten auszuschließen, gelten seit 2004 pauschal 5 % der steuerfreien Einkünfte als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, die dem Gewinn der Körperschaft wieder zugeschlagen werden. Im Effekt bleiben also nur 95 % der Beteiligungserträge steuerfrei.

Gegen diese Regelung hatte eine Holdinggesellschaft Verfassungsbeschwerde erhoben, weil bei ihr Veräußerungserlöse von 11,6 Millionen Euro entstanden, denen nur Betriebsausgaben von knapp 20.000 Euro gegenüberstanden. Die Pauschalierungsregelung unterstellte dagegen in diesem Fall nicht abzugsfähige Betriebsausgaben in der 30fachen Höhe. Trotzdem hat das Bundesverfassungsgericht mit der gesetzlichen Regelung keine Probleme. Die Pauschalierung diene der Verwaltungsvereinfachung und vermeide Zuordnungsschwierigkeiten. Außerdem würden dadurch steuerliche Gestaltungs- und Missbrauchsmöglichkeiten beseitigt.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371