Für die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze bei der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft von 25 % auf 10 % sieht das Bundesverfassungsgericht eine verfassungswidrige Rückwirkung, soweit auch ältere Wertsteigerungen erfasst werden. Wertsteigerungen, die bis zur Verkündung des Gesetzes entstanden sind, müssen steuerfrei bleiben, falls sie nach der alten Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können. Auch dazu hat das Bundesfinanzministerium jetzt Richtlinien für die Handhabung in der Praxis herausgegeben, die im Wesentlichen den Vorgaben für Spekulationsgewinne aus Immobilien entsprechen, aber wegen der Berücksichtigung vorübergehender Wertminderungen und anderer Faktoren etwas umfangreicher ausfallen. Außerdem wird geregelt, dass die Vorgaben ebenso für die spätere Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze auf 1 % gelten.