Der Anspruch auf Tantiemen wird mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig, sofern nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit vertraglich vereinbart ist. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof eine Vereinbarung abgesegnet, die eine Dreimonatsfrist für die Fälligkeit der Tantieme vorsah. Dass daraus überhaupt ein Streitfall wurde, liegt daran, dass der Geschäftsführer innerhalb der Frist eine Vereinbarung über eine Entgeltumwandlung abschloss. Das Finanzamt ging dagegen von einer sofortigen Fälligkeit aus, womit die Vereinbarung nichtig und stattdessen Lohnsteuer fällig wäre.