Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Angemessenheit von Beraterhonoraren an Gesellschafter

Zu allgemein gehaltene Verträge zwischen GmbH und Gesellschaftern halten eventuell einem Fremdvergleich nicht stand, womit die gezahlten Vergütungen zu verdeckten Gewinnausschüttungen werden.

Vertragliche Vereinbarungen zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern nimmt das Finanzamt regelmäßig genau unter die Lupe. Entsprechend solide sollten die Verträge abgefasst sein. Ein Beratungsvertrag zwischen GmbH und Gesellschafter, der bei einer sehr allgemein gehaltenen Leistungsbeschreibung nur den Stundensatz und Reisekosten regelt, aber keine Regelungen dazu enthält, ob, wie und wann die Leistungen erbracht werden, hält daher einem Fremdvergleich nicht stand. Der Bundesfinanzhof hat deshalb die gezahlten Beraterhonorare als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft. In welcher Höhe später tatsächlich Beraterhonorare gezahlt werden, hat für die steuerrechtliche Beurteilung dagegen keine Bedeutung, denn die Angemessenheit von Vergütungsvereinbarungen ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371