Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Schenkung und Darlehensgewährung

Die steuerliche Anerkennung eines Darlehensvertrages, dem eine Schenkung vorausgegangen ist, richtet sich danach, ob der Vertrag einem Fremdvergleich standhält.

Immer wieder kommt es vor, dass Geldschenkungen an Angehörige unter gleichzeitiger Rückgewähr als Darlehen erfolgen. Die steuerliche Anerkennung dieser Darlehensverträge soll sich nach den gesamten Umständen des Falles richten, insbesondere danach, ob der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich standhält. Keinesfalls begründet eine kurze Zeitspanne zwischen Schenkung und Darlehensgewährung eine unwiderlegliche Vermutung für die gegenseitige Abhängigkeit beider Verträge.

Beispiel: Gesellschafter einer Personengesellschaft schenken ihren volljährigen, finanziell unabhängigen Söhnen Geldbeträge, die die Söhne wiederum ihren Vätern als Darlehen für deren Personengesellschaft zur Verfügung stellen.

 
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