Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Lebenspartnerschaft ohne Erbschaftssteuerprivileg

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft hat, anders als die Ehe, kein erbschaftssteuerliches Privileg.

Die erbschaftssteuerliche Behandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft bemisst sich nicht nach den Privilegien der Ehe. So hat der überlebende Partner weder Anspruch auf die Steuerklasse I noch auf den Freibetrag, der einem Ehepartner zustehen würde. Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil zu dieser Frage die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, die diese Privilegien nicht gewähren wollte.

Die Richter sahen den Gesetzeswortlaut als eindeutig an, in dem ausdrücklich von "Ehegatten" die Rede ist. Und damit ist ihrer Meinung nach unzweifelhaft nicht der gleichgeschlechtliche Partner einer Lebenspartnerschaft gemeint. Ebenso fehle für die analoge Heranziehung eine planwidrige Gesetzeslücke, denn die mit Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vorgenommenen Rechtsänderungen durch den Gesetzgeber seien abschließend gewesen. Schließlich kommt auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne des Grundgesetzes (Art. 3 Abs.1) angesichts des ebenfalls im Grundgesetz verankerten, nur für die Ehe geltenden besonderen staatlichen Schutzes nicht in Betracht.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371