Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Berücksichtigung früherer Erwerbe bei der Erbschaftsteuer

Das Finanzamt muss frühere Erwerbe so berücksichtigen, dass sich der dann zustehende persönliche Freibetrag auch tatsächlich auswirkt.

Bei der Berücksichtigung früherer Erwerbe im Wege der Schenkung oder der Erbschaft ist die Erbschaft- oder Schenkungsteuer für den letzten Erwerb so zu berechnen, dass sich der Ihnen zum Zeitpunkt dieses Erwerbs zustehende persönliche Freibetrag tatsächlich auswirkt. Anders wäre es lediglich dann, wenn Sie den Freibetrag innerhalb von zehn Jahren vor dem letzten Erwerb bereits verbraucht haben.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371