Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Betriebsvermögensfreibetrag für Betriebsgrundstücke

Für einen Anspruch auf den Betriebsvermögensfreibetrag muss das erworbene Vermögen sowohl beim Erblasser als auch beim Erben zum Betriebsvermögen gehoren.

Der Betriebsvermögensfreibetrag wird nur dann gewährt, wenn das erworbene Vermögen sowohl auf Seiten des Erblassers oder Schenkers als auch auf Seiten des Erwerbers inländisches Betriebsvermögen oder inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen gewesen und geblieben ist. Der Gegenstand muss also beim Übertragenden und beim Erwerber zum Betriebsvermögen gehören.

In derselben Entscheidung stellte der Bundesfinanzhof auch fest, dass für den Fall, dass Eheleute ein ihnen zu Miteigentum gehörendes Grundstück, das dem Betrieb eines der Ehegatten dient, im Wege vorweggenommener Erbfolge zusammen mit dem Betrieb auf ein Kind übertragen, der Miteigentumsanteil des Ehegatten und Betriebsinhabers kein Betriebsgrundstück ist und damit kein Anspruch auf den Betriebsvermögensfreibetrag besteht.

 
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