Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Freibetrag für Pflegeleistungen trotz Unterhaltsverpflichtung

Wenn die Pflegeleistung ein freiwilliges Opfer war, weil der Erblasser ausreichend eigenes Vermögen hatte, um nicht unterhaltsbedürftig zu sein, steht auch Kindern und anderen abstrakt unterhaltsverpflichteten Angehörigen der Freibetrag für Pflegeleistungen bei der Erbschaftsteuer zu.

Wer den Erblasser ohne oder nur gegen eine geringe finanzielle Gegenleistung gepflegt hat, hat Anspruch auf einen Freibetrag von bis zu 20.000 Euro bei der Erbschaftsteuer. Dieser Anspruch setzt aber nach den Erbschafsteuerrichtlinien voraus, dass der Erbe gegenüber dem Erblasser nicht unterhaltspflichtig ist. Eine so globale Einschränkung will das Finanzgericht Niedersachsen aber nicht akzeptieren und hat einer Tochter den Freibetrag zugesprochen, nachdem sie jahrelang ihre Mutter gepflegt hatte. Für das Gericht kommt der Freibetrag nur dann nicht in Frage, wenn tatsächlich eine Unterhaltspflicht besteht. Ist der Erblasser aber wegen substanziellem eigenem Vermögen gar nicht unterhaltsbedürftig, stellt die Pflege keine Erfüllung einer Unterhaltspflicht dar, sondern ein freiwilliges Opfer, für das der Freibetrag zu gewähren ist.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371