Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Erbschaftsteuererlass nach Ausfall von Rentenzahlungen

Bei der jährlichen Zahlung der Erbschaftsteuer auf Renten oder andere wiederkehrende Leistungen kommt ein Erlass der Zahlungen in Frage, wenn der Leistungspflichtige später zahlungsunfähig wird.

Für Renten und andere wiederkehrende Leistungen, die der Erbschaftsteuer unterliegen, kann statt der einmaligen Besteuerung des Kapitalwerts auch eine jährliche Zahlung der Steuer gewählt werden. Dabei ist jederzeit eine Ablösung mit dem jeweils verbleibenden Kapitalwert möglich. Fallen die Rentenzahlungen später wegen der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Leistungspflichtigen aus, kann aber auch ein Erlass der verbleibenden Steuer gerechtfertigt sein. Zwar kommt es für den Bundesfinanzhof auf die Umstände des Einzelfalls an, aber zumindest im Streitfall sah er die Ablösung mit 0 Euro als geboten an, weil die Erbin ihren Antrag erst fünf Jahre nach Beginn des Zahlungsausfalls gestellt hatte und nicht damit zu rechnen war, dass sie weitere Rentenzahlungen erhalten würde.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371