Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Maklergebühren als abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten

Maklergebühren, die bei Vermittlungen bezüglich einer Immobilie angefallen sind, sind abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

Maklerprovisionen, die Sie in Verbindung mit der Anschaffung einer Immobilie zahlen müssen, gehören zu den Anschaffungsnebenkosten, die gemeinsam mit der Immobilie abgeschrieben werden. Entfallen die Provisionen auf Grund und Boden, wirken sie sich für Sie also überhaupt nicht steuermindernd aus.

Anders verhält es sich mit Provisionen, die Sie für die Vermittlung der Finanzierung oder eines Mieters zahlen. Diese Provisionen können Sie steuerlich sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen. Erbringt ein Makler gleichzeitig mehrere Leistungen, ist es daher vorteilhaft, die unterschiedlichen Leistungen gesondert abzurechnen, um die Möglichkeit der steuerlichen Absetzung auf jeden Fall nutzen zu können.

Die Möglichkeit, Maklerprovisionen für Vermittlung steuerlich abzusetzen, haben Sie auch als bilanzierender Steuerpflichtiger. Eine Aktivierung solcher Vermittlungskosten ist nicht zulässig.

 
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