Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses

Aufgrund der übermäßigen Belastung durch die rasant steigenden Mineralölpreise wurde per Gesetz die Gewährung eines Heizkostenzuschusses verfügt.

Das Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses ist am 24.12.2000 in Kraft getreten. Der durch das Gesetz gewährte Zuschuss beträgt 5 DM je Quadratmeter Wohnfläche. Sind Sie Empfänger von Ausbildungsförderung oder Ausbildungsgeld oder Bewohner eines Heimes, ist eine Wohnfläche von 20 Quadratmetern zugrunde zu legen. Folgende Personen sind anspruchsberechtigt:

· Allein stehende Personen und Haushaltsvorstände, denen für die Zeit vom 1.10.2000 bis zum 31.3.2001 für mindestens drei aufeinanderfolgende Kalendermonate Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt worden ist. In diesem Fall wird der Zuschuss von Amts wegen durch die Wohngeldstelle gewährt.

· Allein stehende Personen und Haushaltsvorstände, bei denen das monatliche Einkommen der im Haushalt lebenden Personen während dreier aufeinanderfolgender Kalendermonate für den Zeitraum vom 1.10.2000 bis zum 31.3.2001 im Monatsdurchschnitt den Betrag von 1 650 DM nicht übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich um 650 DM für die zweite und um 550 DM für jede weitere im Haushalt lebende Person.

 
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