Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Abbruch eines selbst genutzten Gebäudes

Aufwendungen für den Abbruch eines selbst genutzten Gebäudes sind Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes.

Wenn ein Gebäude mit einer Abbruchabsicht angeschafft wird, dann zählen dessen Wert und die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten für das neue Gebäude. Ebenso verhält es sich nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs, wenn das abgerissene Gebäude zuvor selbst genutzt wurde: Haben Sie das Gebäude selbst genutzt, stehen die Aufwendungen, die durch den Abbruch des Gebäudes entstanden sind, in direktem Zusammenhang mit der Errichtung des Neubaus und bilden Herstellerkosten des neu errichteten Gebäudes.

Unter diesen Voraussetzungen spielt es, anders als bei einem fremdgenutzten Gebäude, auch keine Rolle, ob Sie das Gebäude bereits in Abbruchabsicht oder ohne Abbruchabsicht erworben haben.

 
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