Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Einkünfteerzielungsabsicht bei Fremdvermietung

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jemand, der eine Immobilie fremd vermietet hat, mit der Absicht handelt, Einkünfte zu erzielen.

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Sie beabsichtigen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften - auch wenn sich letztlich ein Werbungskostenüberschuss ergibt. Allein die Tatsache, dass die Werbungskosten die Einnahmen übersteigen, reicht nicht, um Ihre Einkünfteerzielungsabsicht in Frage zu stellen. Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen nur dann möglich, wenn besondere Umstände vorhanden sind, die gegen das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht sprechen.

Ein krasses Missverhältnis zwischen Mieteinnahmen und Schuldzinsen aufgrund der gewählten Finanzierung ist jedoch kein solcher Umstand. Es kommt nicht darauf an, ob Sie tatsächlich einen Überschuss erzielen konnten, denn es kommt nicht auf den verwirklichten, sondern den typischen Geschehensablauf an. Und der wiederum spricht für eine Einkünfteerzielungsabsicht.

 
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