Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Bauabzugssteuer auf Planungsleistungen

Reine Planungsleistungen unterliegen nicht der Bauabzugssteuer.

Im Rahmen der Immobilienverwaltung herrscht oft Unsicherheit, auf welche Leistungen sich die Bauabzugssteuer bezieht. Der Steuerabzug in Höhe von 15 % wird von Bauleistungen vorgenommen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass keine Bauabzugssteuer bei Planungsleistungen anfällt. Allerdings stellt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums klar, dass dies nur gilt, wenn die Planungsleistungen den überwiegenden Teil der Arbeiten darstellen. Untergeordnete Planungsleistungen, wie etwa Vorplanungen, können daher durchaus dem Steuerabzug unterfallen. Bauherren und Verwalter müssen daher die erforderlichen Einschätzungen sorgfältig vornehmen, um nicht doppelt zahlen zu müssen.

 
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