Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Reuegeld für Rücktritt vom Grundstückskauf ist steuerfrei

Da ein Reuegeld kein Einkommen im Sinne des Einkommensteuerrechts ist, bleibt es steuerfrei.

Nicht jede Einnahme, der eine Tätigkeit gegenübersteht, führt zu Einkünften im Sinne des Einkommensteuerrechts. Für die Abgrenzung ist im Einzelfall der wirtschaftliche Gehalt der zugrunde liegenden Vereinbarung maßgebend. Entscheidend ist dabei nicht, wie die Parteien diese Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben.

Zwischen einem Reugeld und dem vertraglichen Rücktrittsrecht des Käufers besteht zweifelsfrei ein wirtschaftlicher Zusammenhang, die Vereinbarung und Vereinnahmung eines Reugeldes sind aber keine Elemente einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit. Nach seinem wirtschaftlichen Gehalt soll das Reugeld in der Regel einen Mindererlös in der Vermögenssphäre ersetzen, den der Verkäufer im Falle des Rücktritts bei einer erneuten Veräußerung möglicherweise erleidet. Es ist lediglich eine Folgevereinbarung des - dem nicht steuerbaren Vermögensbereich zuzuordnenden - Kaufvertrages und damit nicht steuerbar.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371