Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Grundstückshandel mit Zwischenschaltung einer GmbH

Der Grundstückshandel mit Zwischenschaltung einer GmbH zur Umgehung der Drei-Objekt-Grenze ist kein Gestaltungsmissbrauch.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Grundstücksaktivitäten einer zwischengeschalteten GmbH dem Steuerpflichtigen bei der Berechnung der Drei-Objekt-Grenze nicht zuzurechnen sind. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Steuerpflichtige die GmbH gegründet hat und ihr Alleingesellschafter ist. Das Finanzgericht hat zudem festgestellt, dass diese Konstellation keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt, da bereits die Minimierung des persönlichen Haftungsrisikos einen beachtlichen außersteuerlichen Grund darstellt.

Im entsprechenden Fall hatte der Steuerpflichtige eine Wohnung mit 400 m² an die von ihm gegründete GmbH übertragen. Diese teilte die Wohnung in sechs Einheiten auf und verkaufte sie dann an Dritte weiter. Das Finanzamt vertritt weiter die Ansicht, dass die Aktivität der GmbH dem Steuerpflichtigen zuzurechnen ist, und hat Revision eingelegt.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371