Für vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es keine Steuerermäßigung. So hat das Finanzgericht Münster im Fall eines Bauherrn entschieden, der vor dem Abriss und Neubau des Hauses Arbeiten im Garten hat erledigen lassen und dafür die Steuerermäßigung haben wollte. Die Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen setzt aber voraus, dass zum Zeitpunkt der Dienstleistung bereits ein Haushalt bestanden hat. Dies ist bei nur vorbereitenden Maßnahmen vor dem Einzug nicht der Fall.