Die Zahlung eines Grundstückseigentümers an seinen Nachbarn für die Eintragung einer Zufahrtsbaulast führt zu nachträglichen Anschaffungskosten. Das gilt, so meint der Bundesfinanzhof entgegen der Ansicht des Finanzamts, auch dann, wenn durch die Zufahrtsbaulast ein zweiter Zugang zum Grundstück eröffnet wird. Das Grundstück wird dann nämlich in einen neuen Zustand versetzt und der Wert von Grund und Boden erhöht, weil durch die zweite Zufahrt eine erweiterte Nutzbarkeit des Grundstücks erreicht wird.