Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Geldschenkung gefährdet nicht das Kindergeld

Eine Geldschenkung mit Zweckbestimmung kann nicht zu den Bezügen Ihrer Kinder gerechnet werden.

Erhalten Ihre Kinder von einer nicht unterhaltspflichtigen Person eine Schenkung mit der Bestimmung, dass dieses Geld für die Zukunft langfristig angelegt werden soll, können diese Beträge nicht zu den Bezügen Ihrer Kinder hinzugerechnet werden und damit möglicherweise zu einer Aufhebung der Kindergeldfestsetzung führen.

Begründet wird dies damit, dass das Vermögen eines Kindes für das Kindergeld ohne Bedeutung ist. Jedes Kind soll die Möglichkeit haben, sein Stammvermögen unversehrt zu belassen. Besteht von Anfang ein solches Stammvermögen, wirkt sich das auf die Kindergeldberechtigung nicht aus. Daher kann es sich auf die Kindergeldberechtigung auch nicht auswirken, wenn das Stammvermögen erst ab einem späteren Zeitpunkt besteht.

Es macht also keinen Unterschied, wann Ihr Kind sein Stammvermögen erhält, denn das Stammvermögen liegt außerhalb der kindergeldrechtlich wichtigen Zuflüsse wie Einkünfte und Bezüge, so dass es auch in dem Jahr, in dem es Ihrem Kind zufließt, nicht zu den Bezügen gerechnet wird. Die einzige Voraussetzung ist, dass es sich bei der Schenkung um eine Schenkung mit einer Zweckbestimmung handelt, und das Geld nicht nur zu Konsumzwecken zur Verfügung gestellt wird.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371