Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Anrechnung des Entlassungsgelds

Das Entlassungsgeld eines wehr- oder zivildienstleistenden Kindes wird den Einkünften und Bezügen des Kindes zugerechnet.

Das Entlassungsgeld, das bei Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes Ihres Kindes ausgezahlt wird, gehört zu den sonstigen Bezügen des Kindes. Daher ist das Entlassungsgeld auch bei der kindergeldschädlichen Einkommensgrenze zu berücksichtigen. Für die Berechnung dieser Grenze ist das Entlassungsgeld dem Zeitraum zuzurechnen, zu dem es wirtschaftlich gehört.

Das Zuflussprinzip findet in diesem Fall keine Anwendung, denn allgemein wird davon ausgegangen, dass das Entlassungsgeld als Überbrückungshilfe für die Zeit nach der Beendigung der Dienstzeit gedacht ist. Aus diesem Grund ist es unabhängig vom Tag der Auszahlung dieser Zeit zuzurechnen.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371