Zuwendungen an bestimmte Stiftungen sind bis zur Höhe von 20.450 Euro als Sonderausgaben abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass dieser zusätzliche Abzugshöchstbetrag bei zusammen veranlagten Ehegatten jedem Ehegatten einzeln in Höhe von 20.450 Euro zusteht. Diese Auslegung ist zum einen nach dem Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszusammenhang möglich, zum anderen entspricht sie dem Gesetzeszweck und beachtet alle verfassungsrechtlichen Vorgaben. Als Ehepaar können Sie daher den doppelten Höchstbetrag, nämlich 40.900 Euro, geltend machen.