Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Ausgleichzahlung statt Versorgungsausgleich

Ausgleichszahlungen, die anstatt eines Versorgungsausgleichs geleistet werden, sind sofort als Werbungskosten abzugsfähig.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Ausgleichzahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Ehegatte aufgrund einer Vereinbarung an den anderen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge zu vermeiden, sofort als Werbungskosten abziehbar sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die entsprechende Vereinbarung erst im Rahmen der Scheidung getroffen haben oder bereits Jahre zuvor in einem Ehevertrag. Maßgeblich ist, dass die entsprechenden Ausgleichszahlungen geleistet werden, um sicher zu stellen, dass man nach der Pensionierung in den Genuss der ungekürzten Versorgungsbezüge kommt.

 
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