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Unterhalt an die dauernd getrennt lebende Ehefrau im Trennungsjahr

Sofern die Eheleute die Einzelveranlagung w?hlen, ist auch im Trennungsjahr ein Sonderausgabenabzug f?r Unterhaltszahlungen an den k?nftigen Ex-Partner m?glich.

Unterhaltszahlungen an die dauernd getrennt lebende Ehefrau sind bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben abziehbar, wenn die Ehegatten die M?glichkeit der Einzelveranlagung w?hlen. Das Finanzgericht D?sseldorf gab damit einem Steuerzahler recht, der den Unterhalt im Wege des Realsplittings als Sonderausgaben geltend machen wollte. Das Finanzamt verweigerte dies mit dem Argument, dass die Ehegatten im Jahr der Trennung noch die Zusammenveranlagung w?hlen k?nnten. Die steuerliche Behandlung der Ehegatten erfolge in diesem Jahr noch als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft. Das Realsplitting werde daher durch die Vorschriften ?ber die Ehegattenbesteuerung verdr?ngt.

Dem hat das Finanzgericht klar widersprochen. Die Voraussetzungen f?r das Realsplitting waren hier unstreitig erf?llt. Nach Auffassung des Senats st?nden die Vorschriften zur Ehegattenbesteuerung der Anwendung des Sonderausgabenabzugs f?r Unterhaltszahlungen nicht entgegen, sofern die Ehegatten tats?chlich die Einzelveranlagung w?hlen. Die blo?e Wahlm?glichkeit zum Ehegattensplitting sei nicht ausreichend, um die steuerliche Beg?nstigung zu versagen.

 
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