Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung

Ist der Unterhaltsempfänger nicht im gesamten Kalenderjahr unterhaltsbedürftig, dann ist der Höchstbetrag für steuerlich abzugsfähigen Unterhalt anteilig zu kürzen.

Unterhaltszahlungen an ein unterhaltsberechtigtes Familienmitglied sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar. Liegen die Voraussetzungen für die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers jedoch im Jahr der Unterhaltszahlung nur für einige Monate vor, dann ist der Unterhaltshöchstbetrag entsprechend aufzuteilen. Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof in einem Fall vom im Dezember gezahlten Unterhalt für Dezember und Januar nur den Anteil für Dezember als steuerlich abziehbar anerkannt, obwohl der Jahreshöchstbetrag eingehalten war.

 
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