Beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gilt eine unwiderlegbare Vermutung, dass ein Kind, das in der Wohnung des alleinstehenden Elternteils gemeldet ist, zu dessen Haushalt gehört. Das Finanzamt kann daher nach Ansicht des Bundesfinanzhofs den Entlastungsbetrag selbst dann nicht verweigern, wenn die tatsächlichen Verhältnisse anders sind.