Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Zur Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft genügt es, dass Sie als Steuerpflichtiger sich mit Duldung Ihres Partners in dessen Wohnung dauerhaft aufhalten und sich finanziell an der Haushaltsführung beteiligen.

Grundsätzlich gilt, dass notwendige Mehraufwendungen, die Ihnen als Arbeitnehmer wegen einer doppelten Haushaltsführung aus beruflichem Anlass entstehen, als Werbungskosten abziehbar sind. Bei der doppelten Haushaltsführung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft galt ursprünglich folgende Praxis: Für den eigenen Hausstand neben der Wohnung am Beschäftigungsort war erforderlich, dass dort auch während Ihrer berufsbedingten Abwesenheit ein hauswirtschaftliches Leben stattfindet, das Ihnen zugerechnet werden konnte. Ob eine Zurechnung erfolgen konnte, hing von einer sogenannten Zurechnungsperson ab. Als Zurechnungsperson kam Ihr Lebensgefährte mit gemeinsamen Kind in Frage.

Von dieser Praxis wurde bereits in der Mitte der 90 er Jahre abgewichen. Anstatt auf eine Zurechnungsperson wurde auf einen eigenen Hausstand abgestellt. Es genügte, dass Sie in Ihrer bisherigen Wohnung einen eigenen Hausstand unterhielten und sich dort Ihr Lebensmittelpunkt befand. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften war erforderlich, dass dieser Hausstand sich aus einem eigenen Recht (z.B. ein eigener Mietvertrag) ergab oder dass Sie zumindest wesentlich bei der Hausstandsführung mitbestimmen.

Neuerdings ist es aber auch möglich, einen eigenen Hausstand aus abgeleitetem Recht zu nutzen. Dies ist dann der Fall, wenn die Wohnung formal von Ihrem Lebenspartner angemietet wurde, Sie sich aber mit Duldung Ihres Partners dauerhaft dort aufhalten und sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligen, dass daraus eine gemeinsame Haushaltsführung gefolgert werden kann. Entscheidend ist also der finanzielle Betrag. Einen Richtbetrag gibt es dabei nicht, vielmehr ist auf die Umstände im Einzelfall abzustellen.

 
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