Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Die Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sie sind vielmehr Sonderausgaben. Eine vorherige Berufsausbildung rechtfertigt es nicht, die Aufwendungen für ein Erststudium als Fortbildungskosten zu qualifizieren. Ein Erststudium ist immer als Berufsausbildung einzustufen.

 
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