Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Vorteile, z.B. in Form einer Kostenübernahme, müssen diese Vorteile nicht zwangsläufig als Arbeitslohn angesehen werden. Wenn die Vorteilsgewährung aus eigenbetrieblichem Interesse Ihres Arbeitgebers erfolgt, dann ist dieser Vorteil kein Arbeitslohn. Dem Arbeitgeber steht es zu, entsprechende betriebsfunktionale Entscheidungen zu treffen. Insofern scheidet ein Lohnsteuerabzug wegen des vorrangigen eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers aus. Dafür kommen beispielsweise in Frage:
Sprachkurse
Fort- und Weiterbildungskosten
Häuslicher Telefonanschluss
Auch Vorteile, die nicht direkt vom Arbeitgeber, sondern durch eine Schwestergesellschaft des Arbeitgebers vergeben werden, müssen nicht zwangsläufig Arbeitslohn darstellen. Sie sind in der Regel dann kein Arbeitslohn, wenn entsprechende Vorteile auch fremden Dritten zukommen. Ein Beispiel dafür sind Mitarbeiterkonditionen bei einer anderen Firma.