Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Nebenberufliche künstlerische Tätigkeit als Komparse

Auch ein Komparse übt eine - bis zu gewissen Grenzen steuerfreie - nebenberufliche künstlerische Tätigkeit aus.

Eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit kann auch vorliegen, wenn sie die eigentliche künstlerische Darbietung unterstützt und ergänzt, sofern sie Teil des gesamten künstlerischen Geschehens ist. Da es sich nur um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt, sind die Anforderungen an die künstlerische Tätigkeit nicht ganz so hoch zu stellen wie bei einem hauptberuflich tätigen Künstler. In der Praxis wird sich diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs dergestalt auswirken, dass zahlreiche Tätigkeiten im Theater, Film und Fernsehen, beispielsweise als Komparse, bis zu einem Verdienst von 1.848 Euro im Jahr steuerfrei sind.

 
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