Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Umgekehrte Familienheimfahrten

Nur wenn der auswärts tätige Ehepartner beruflich an einer Familienheimfahrt gehindert ist, wären Fahrtkosten für einen Besuch des anderen Ehegatten steuerlich abziehbar.

Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anfallende Flug- und Fahrtkosten, die ein Ehegatte aufwendet, um den anderen Ehegatten an dessen Beschäftigungsort aufzusuchen, sind normalerweise nicht als Aufwendungen für Familienheimfahrten steuerlich abziehbar. Ein Abzug dieser Aufwendungen kommt nach Ansicht des Finanzgerichts Köln zwar in Betracht, setzt aber voraus, dass der andere Ehegatte aus beruflichen Gründen an einer Familienheimfahrt gehindert ist.

 
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