Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Abziehbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers

Nachdem nun eine gesetzliche Grundlage geschaffen wurde, arbeiten die Finanzämter jetzt alte Steuererklärungen hinsichtlich der Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers auf.

Nach der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2010 sind ab 2007 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nun auch dann abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wobei der Abzugsbetrag dann auf 1.250 Euro begrenzt ist. Die Finanzämter werden die betroffenen und nicht bestandskräftigen Bescheide soweit wie möglich von Amts wegen ändern.

Soweit Bescheide für vorläufig erklärt wurden, ist dies aber beispielsweise dann nicht möglich, wenn in der Steuererklärung keine Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht worden sind. Die Betroffenen sollten daher den Finanzämtern alle Angaben übermitteln, die für die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach erforderlich sind, und zugleich die Aufwendungen nachweisen oder glaubhaft machen. Die Finanzämter prüfen dann im Einzelfall, ob und ggf. inwieweit die vorläufigen Steuer- und Feststellungsbescheide zu ändern sind. Soweit Bescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 endgültig und ohne Nachprüfungsvorbehalt ergangen und nicht mehr anfechtbar sind, scheidet eine nachträgliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer allerdings aus.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371