Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Bruttolistenpreis eines Importfahrzeugs für die 1 %-Regelung

Für ein Importfahrzeug, das im Inland nicht baugleich verfügbar ist, muss der Bruttolistenpreis für die 1 %-Regelung geschätzt werden.

Für die Bewertung der Privatnutzung eines Firmenwagens nach der 1 %-Regelung ist bei einem Importfahrzeug der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen, wenn es keinen inländischen Listenpreis gibt und das Fahrzeug auch nicht mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug vergleichbar ist. Der Bundesfinanzhof hält es nicht für zulässig, einfach den ausländischen Listenpreis anzusetzen. Stattdessen kann für die Schätzung der typische Bruttoabgabepreis von Importfahrzeughändlern herangezogen werden.

 
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