Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers

Für einen Leiharbeitnehmer ist der Betrieb des Entleihers im Regelfall nicht die erste Tätigkeitsstätte, womit die vollen Fahrtkosten statt nur der Entfernungspauschale angesetzt werden können.

Für Leiharbeitnehmer stellt sich seit der Reform des Reisekostenrechts im Jahr 2014 die Frage, ob der Betrieb des Entleihers ihre erste Tätigkeitsstätte ist. Wäre das der Fall, darf für den Weg zur Arbeit nur die Entfernungspauschale angesetzt werden. Das Finanzgericht Niedersachsen hat die Frage aber verneint: Die Zuweisung durch den Arbeitsgeber, "bis auf Weiteres" im Betrieb des Entleihers tätig zu sein, könne in der Regel nicht als unbefristet im Sinn der gesetzlichen Vorschrift angesehen werden. Der Arbeitnehmer kann damit die Fahrten zum Entleihbetrieb nach Dienstreisegrundsätzen in der Steuererklärung ansetzen, also pro gefahrenem Kilometer 0,30 Euro geltend machen. Das Finanzamt hat Revision gegen das Urteil eingelegt, womit nun der Bundesfinanzhof entscheiden muss.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371