Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz folgt mit dieser Entscheidung dem Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und ließ daher Unfallkosten und unfallbedingte Krankheitskosten nicht als zusätzliche Werbungskosten zum Abzug zu. Die Krankheitskosten könnten allenfalls als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn sie die zumutbare Belastung überstiegen, und die Reparaturkosten überhaupt nicht. Auch nach diesem Urteil sollten Unfallkosten weiterhin als Werbungskosten geltend gemacht werden, denn bisher akzeptieren die Finanzämter Unfallkosten trotz der gegenteiligen Rechtsprechung in der Regel als zusätzliche Werbungskosten. Lehnt das Finanzamt die Anerkennung aber ab, sind die Erfolgsaussichten vor Gericht weiterhin äußerst gering.