Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Abzug von Kinderbetreuungskosten trotz Barzahlung

Auch wenn Kinderbetreuungskosten für die steuerliche Berücksichtigung eigentlich unbar zu zahlen sind, lässt das Finanzgericht Niedersachsen eine Ausnahme für Minijobs zu.

Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist eigentlich, dass die Eltern die Aufwendungen durch eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers nachweisen. Wie bei Handwerkerleistungen führt die Barzahlung dazu, dass die Kosten nicht steuerlich berücksichtigt werden können. Das gilt allerdings nur für Dienstleistungen, für die Rechnungen ausgestellt werden, meint das Finanzgericht Niedersachsen. Bei Mini-Jobs seien nicht zwingend unbare Zahlungen notwendig, und damit sind die Kinderbetreuungskosten dann trotz Barzahlung abziehbar.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371