Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Anscheinsbeweis für eine private Fahrzeugnutzung

Die Überlassung eines Dienstwagens für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte ist noch kein Anscheinsbeweis für eine weitergehende Privatnutzung.

Wieder einmal steht der Bundesfinanzhof einem Steuerzahler bei im Kampf gegen das übereifrige Finanzamt. Das eilt nämlich bei der privaten Fahrzeugnutzung nur zu gern übers Ziel hinaus und geht von einer privaten Fahrzeugnutzung aus, die nach der 1 %-Regelung zu versteuern ist. Der Bundesfinanzhof hat nun festgestellt, dass die 1 %-Regelung voraussetzt, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Bloß weil der Arbeitgeber aber dem Arbeitnehmer gestattet, den Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen, gibt es noch keinen Anhaltspunkt dafür, dass auch eine weitere private Nutzung erfolgt ist. Das Finanzamt darf sich in diesem Fall nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371