Verlautbarung zur Verantwortlichkeit bei der Kassenführung
1 Die ordnungsgemäße Grundaufzeichnung der baren Geschäftsvorfälle ist Aufgabe des Steuerpflichtigen oder seines Erfüllungsgehilfen, die die entsprechenden Einnahmen oder Ausgaben physisch tätigen. Die Verantwortung hierfür kann weder auf einen steuerlichen Berater noch auf dessen Mitarbeiter übertragen werden.
2 Die Beratung, welches Kassenmedium genutzt werden soll (offene Ladenkasse, Art der Registrierkasse usw.), bedarf einer gesonderten Beauftragung durch den Steuerpflichtigen. Sie kann nur die grundsätzliche Aufklärung über die Unterschiede, der einzelnen Kassenarten und der abgabenrechtlichen Behandlung umfassen. Die Erläuterung technischer Details hinsichtlich der Funktion der Registrierkassen ist keinesfalls Aufgabe des steuerlichen Beraters.
3 Ist der steuerliche Berater mit der Erstellung der Buchführung über die Grundaufzeichnungen des Steuerpflichtigen hinaus beauftragt, so sollte er den Steuerpflichtigen auf offensichtliche Ungereimtheiten (z.B. Kassenfehlbeträge) hinweisen. Derartige Hinweise sind regelmäßig nicht möglich, wenn der Auftrag lediglich die Erstellung des Jahresabschlusses aus der vom Steuerpflichtigen gefertigten Buchführung umfasst.
4 Ohne gesonderten Auftrag des Mandanten ist der steuerliche Berater nicht verpflichtet, interne und äußere Betriebsvergleiche (insbesondere Richtsatzvergleiche) durchzuführen und nach Begründungen für eventuelle Abweichungen zu suchen.
Beschlossen durch den Vorstand in seiner Sitzung am 13.12.2019.
Mein Kommentar:
Das dürfte den meisten Mandanten in dieser Form nicht bewußt sein. Die Verantwortlichkeit und damit die mögliche Konsequenz einer Zuschätzung, ist nicht so einfach auf einen dritten, hier den Steuerberater, abzuwälzen. Inwieweit Kassenhersteller bzw. Verkäufer haftbar gemacht werden können bleibt zukünftigen Urteilen überlassen.
Theo G. Gerhard