Information, nicht nur für Angehörige der steuerberatenden Berufe, zur Durchführung von Kassen-Nachschauen
-Stand 01.01.2019-
1. Allgemeines
Mit Einfügung des § 146b AO steht seit dem 1.1.2018 die Möglichkeit von Kassen- Nachschauen zur Verfügung. Die Kassen-Nachschau ist bei jeder Art von Kassenführung, d.h. sowohl bei Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems, als auch einer offenen Ladenkasse zulässig. Sie berechtigt zur unangekündigten, zeitnahen und gegenwartsbezogenen Überprüfung aller SachverhaltNee, die für eine ordnungsgemäße Kassenführung von Bedeutung sind. Insbesondere ist sie ein Kontrollinstrument hinsichtlich der ordnungsgemäßen und vollständigen sowie zeitgerechten Erfassung der
Kasseneinnahmen und Kassenausgaben und deren Übernahme in die Buchführung.
Da die Kassen-Nachschau grundsätzlich unangekündigt und außerhalb einer Außenprüfung erfolgt, wird vorab keine schriftliche Prüfungsanordnung erteilt.
Darüber hinaus können Sie sich über die gesetzlichen Neuregelungen des § 146b AO im AEAO zu § 146b AO informieren (BMF- Schreiben vom 29.05.2018, IV A 4 S 0316/13/10005:054).
2. Ablauf einer Kassen- Nachschau
Alle der Öffentlichkeit zugänglichen Geschäftsräume können durch Amtsträger ohne Vorlage eines Dienstausweises zu den üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten werden. Dies schließt die Beobachtung der Kassen, den Umgang mit dem Kassensystem, das Belegausgabeverhalten oder Testkäufe ein. Sobald der Öffentlichkeit nicht zugängliche Räume betreten werden sollen, aufgefordert wird, Unterlagen und Aufzeichnungen zu elektronischen Aufzeichnungssystemen vorzulegen oder andere Auskünfte zu erteilen, hat der Amtsträger sich mit seinem Dienstausweis auszuweisen. Darüber hinaus wird der oder die Bedienstete sich mit einem Prüfungsauftrag legitimieren. Aus diesem sind die Kontaktdaten des zuständigen Finanzamtes für ggf. erforderliche Rückfragen und Rückversicherung des Steuerpflichtigen über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ersichtlich. Hinweis: Die Kassen-Nachschau kann auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn im
Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird. Auf Verlangen des mit der Kassen-Nachschau betrauten Amtsträgers sind Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Unterlagen, die für die Kassenführung notwendig sind, vorzulegen. Hierzu gehören insbesondere Kassenbuch und /oder Kassenberichte, Einzelaufzeichnungen,
Verfahrensdokumentation, Organisationsunterlagen u.a. Liegen diese Unterlagen in elektronischer Form vor, können die mit der Kassen- Nachschau betrauten Amtsträger auf Verlagen die gespeicherten Daten einsehen und die Übermittlung der Daten auf einem maschinell auswertbaren Datenträger verlangen. Zu Dokumentations- und Nachweiszwecken ist der Amtsträger berechtigt, Unterlagen oder Belege zu scannen oder zu fotografieren.
Der Amtsträger kann im Rahmen der Kassen-Nachschau auch einen „Kassensturz“ durch den
Steuerpflichtigen selbst oder durch einen vom Steuerpflichtigen beauftragten Dritten verlangen. Hierbei wird das Bargeld getrennt nach Scheinen und Münzen gezählt. Die Zählung wird nicht durch den Amtsträger vorgenommen. Das Hinzuziehen von Zeugen ist zur Bestätigung der korrekten Durchführung und zur Vermeidung von Verdachtsmomenten angeraten. Die Zählung wird in einem Zählprotokoll durch den Amtsträger dokumentiert.
Wenn die bei der Kassen-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann der Amtsträger nach § 146b Abs. 3 AO zu einer Außenprüfung nach § 193 AO übergehen.
Im Falle des Übergangs wird der Betriebsinhaber schriftlich darauf hingewiesen.
Der mit der Kassen-Nachschau beauftragte Amtsträger ist berechtigt, die Außenprüfung ohne vorherige Prüfungsanordnung fortzusetzen. Die Art der Außenprüfung, der zu prüfende Zeitraum, die/der eingesetzte Prüfer/in sowie die zu prüfenden Besteuerungsgrundlagen werden im Nachgang schriftlich durch eine Übergangsanordnung mitgeteilt.
3. Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen
Mitwirkungspflicht - dies betrifft insbesondere die Vorlage- und Auskunftspflicht zur Einsichtnahme in die (elektronischen) Kassenaufzeichnungen und -buchungen. Liegen die Daten bei einem Dritten, muss auch dieser die Daten für die Finanzbehörde auf Nachfrage bereitstellen. Im Rahmen der Kassen-Nachschau ergangene Verwaltungsakte können mit dem Einspruch (schriftlich) angefochten werden. Der Amtsträger ist berechtigt und verpflichtet diesen entgegenzunehmen, dieser hat jedoch keine aufschiebende Wirkung und hindert deshalb nicht an der Durchführung der Kassen-Nachschau.
4. Rechte und Pflichten des Amtsträgers
Beobachtungen und Testkäufe ohne Vorlage des Dienstausweises, bei Vorlage- und Auskunftsverlangen Ausweispflicht mit seinem Dienstausweis, Recht auf Datenzugriff (nach dem 31.12.2019 auch über die einheitliche digitale Schnittstelle), bei Anlass zu Beanstandungen Übergang zu einer Außenprüfung ohne vorherige Prüfungsanordnung.
5. Hinweis
Die Finanzämter sind angewiesen, insbesondere wegen zahlreicher Feststellungen von gravierenden Mängeln in der Kassenbuchführung im Rahmen von Außenprüfungen, ab 01.01.2019 verstärkt unangemeldete Kassen-Nachschauen durchzuführen.
Nach den vorliegenden Prüfungserfahrungen (wahrscheinlich nicht nur des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern) ist den Unternehmen häufig nicht bewusst, welche Daten und Unterlagen zwingend aufzubewahren sind.
Bitte Infomieren Sie sich in welchem Umfang Ihre Daten und Unterlagen aufzubewahren sind. Sprechen Sie uns an oder schauen Sie sich den Überblick über die steuerlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten im Zusammenhang mir den Bargeschäften an. Zu finden auf der Homepage des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern. Das Bayerische Finanzministerium hat dazu noch nicht Stellung genommen.