Grundsteuerurteil
Bisherige Berechnungsgrundlage ist verfassungswidrig
Alte Einheitswertfeststellung verstößt gegen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes
Neues Gesetz bis Ende 2019, danach 5 Jahre Übergangsregel
Die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ist der Einheitswert. Daraus ergibt sich eine Steuermeßzahl (ein Tausendsatz auf den Einheitswert). Diese wird mit dem örtlichen Hebesatz multipliziert. Das ergibt die Grundsteuer.
Die Einheitswerte werden auf der Basis der Werte von 1964 in den alten Bundesländern und auf Basis der Werte von 1935 in den neuen Bundesländern berechnet.
Es ist nachzuvollziehen, dass das nicht zu wirklich vernünftigen Werten führt. Man ist sich, warum auch immer einig, dass die Grundsteuer auf der Basis des Vermögenswertes des Grundstückes zu berechnen sein soll. Nun sind in Deutschland ca. 35 Mio. Grundstücke neu zu bewerten. Die Meinungen der Grundstückseigentümer und der Finanzverwaltung dürften in sehr vielen Fällen zu unterschiedlichen Vorstellungen über den Wert eines Grundstückes führen.
Betroffen sind auch Mieter, da die Grundsteuer über die Nebenkostenabrechnungen an sie weiterberechnet wird.
Das Steueraufkommen zugunsten der Gemeinden beträgt rund 14 Milliarden Euro. Darauf wollen und können diese nicht verzichten. Das Thema bleibt jedenfalls spannend, da fast jeder davon betroffen ist und mir kein Fall bekannt ist, in dem ein neues Besteuerungsverfahren zu einem niedrigen Steueraufkommen geführt hat.
Theo G. Gerhard, Steuerberater